Allgemeines:
Die nachstehenden Bedingungen sind für alle mit der StreetCinema UG
(haftungsbeschränkt) (nachfolgend Vermieter genannt) abgeschlossenen
Mietverträge bezüglich des Geräteverleihs gültig und werden vom Kunden
(Nachfolgend Mieter genannt) ohne Einschränkung anerkannt.
Geschäftsbedingungen des Mieters sind für den Vermieter unverbindlich,
wenn diese mit seinen Bedingungen kollidieren. Es bedarf mithin keines
besonderen Widerspruchs seitens des Vermieters. Abweichungen von den
Nachfolgenden Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung. Geflogenheiten im Zuge von früheren Verträgen berechtigen
nicht zur stillschweigenden Änderung der Bedingungen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die übrigen
Bestimmungen nicht.
I. Miete
1. Die Miete für das Equipment nebst Zubehör bestimmt sich nach der
jeweils aktuellen Preisliste des Vermieters, die über die Homepage (www.rental.streetcinema.tv)
sowie im Hause des Vermieters jederzeit einsehbar ist. Bezüglich
Gerätesätze mit Zubehör, welche nach der Preisliste mit Pauschalpreisen
berechnet werden, ist auch dann der volle Listenpreis zu zahlen, wenn
das gesamte Zubehör nicht mitgemietet wird. Abweichende
Preisvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Der Mieter trägt zur Miete nach der Preisliste anteilig die Kosten
einer entsprechenden Sachversicherung für die gemieteten Geräte, deren
Bestimmungen beim Vermieter einsehbar sind und auf Wunsch dem Mieter in
Kopie ausgehändigt werden können. Die Versicherungspauschale beträgt 5%
der Miete. Die Miete inklusive der Versicherungspauschale versteht sich
zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
3. Mitglieder des Vermieters erhalten nach dreimonatiger Mitgliedschaft
einen Rabatt von 10% auf den jeweiligen Mietpreis.
II. Versicherung
1. Der Geltungsbereich der Sachversicherung ist bundesweit. Erfolgt der
Transport und / oder die Verwendung der gemieteten Geräte nebst Zubehör
außerhalb des Geltungsbereichs des Versicherungsvertrages, hat der
Mieter auf seine Kosten eine separate entsprechende Sachversicherung
für das jeweilige Ausland abzuschließen und vor der Übergabe dem
Vermieter den Abschluss besagter Versicherung nachzuweisen.
Der Mieter hat den Vermieter bezüglich des Einsatzortes der
angemieteten Gerätschaften nebst Zubehör bei Vertragsschluss Auskunft
zu erteilen. Dies gilt insbesondere, wenn der Einsatzort im Ausland
sein soll.
2. Im Schadensfall beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters je
Schadensfall 500,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.Im Falle eines
Diebstahls beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters je Schadensfall
25% des Gerätewertes. Gelingt dem Mieter der Nachweis nicht, dass er
die Zerstörung, Beschädigung und den Verlust der Mietsache/n nicht zu
vertreten hat, ist er verpflichtet, zumindest den
Selbstbeteiligungsbetrag zu zahlen. Hierdurch wird die Geltendmachung
weiterer Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen.
3. Im Schadensfall kann der Vermieter den Mieter bis zur
vorbehaltslosen Zahlung der Versicherungsgesellschaft in Anspruch
nehmen. Bis zur Höhe der Entschädigungszahlung des Mieters geht der
Anspruch des Vermieters gegenüber der Versicherungsgesellschaft dann
auf den Mieter über.
4. Der Versicherungsvertrag (einsehbar in der Technikabteilung des
Vermieters oder auf Wunsch in Kopie erhältlich) beinhaltet die
Versicherung bestimmter Risiken. Je nach Verhalten des Mieters kann die
Versicherungsgesellschaft von der Zahlung frei werden, wenn das
Verhalten des Mieters vor und / oder nach einem Schadensfall hierzu
Anlass gibt. Die Versicherungsbestimmungen haben ausnahmslos Geltung
auch für
den Mieter.
5. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der
Versicherungsschutz bei einem Belassen der angemieteten Gerätschaften
über Nacht (22.00 h bis 6.00 h) in einem KFZ entfällt.
III.
Mietzeit
1. Die Mietzeit wird nach vollen Tagen ab dem Zeitpunkt der
verbindlichen Bestellung seitens des Mieters (Reservierung für den
Mieter) berechnet, spätestens jedoch ab der Übergabe des Equipments
nebst Zubehör im Hause des Vermieters bis zur Rückgabe der gemieteten
Gerätschaften.
Der Tag der Besitzübergabe an den Mieter zählt als Miettag. Der
Rückgabetag gilt als Miettag. Samstag, Sonn- und Feiertage gelten als
Miettage. Eine Rückgabe an diesen Tagen ist nur nach vorheriger
Vereinbarung möglich.
2. Erfolgt die Versendung der gemieteten Gerätschaften auf Wunsch des
Mieters durch Dritte, beginnt die Mietzeit mit der Besitzübergabe an
den Dritten z. B. Spedition und endet mit der Rückgabe des Dritten an
den Vermieter.
3. Die Miete ist unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Geräte
nebst Zubehör durch den Mieter zu zahlen.
4. Bei Verzögerungen von Besitzübergabeterminen, die außerhalb des
Einflusses des Vermieters liegen (z. B. verspätete Rückgabe der
Gerätschaften eines vorherigen Mieters), kann der Vermieter hierfür
keine Haftung übernehmen. Ausgenommen, der Vermieter kann in diesem
Fall einen Schadenersatz beim vorherigen Mieter realisieren.
5. Teilt der Mieter bis zu 3 Tagen vor der vereinbarten Besitzübergabe
der Geräte schriftlich mit, dass er die gemieteten Geräte nicht
benötigt, reduziert sich die vereinbarte Miete um 50% der jeweils
aktuellen Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
6. Eine vorzeitige Rückgabe der gemieteten Gerätschaften berechtigt
nicht zur Nichtzahlung der verbleibenden Miete für den vereinbarten
Mietzeitraum.
IV. Transport/Verpackung
1. Die Transportkosten sowie die Kosten der Verpackung gehen
vollumfänglich zu Lasten des Mieters, wobei er die alleinige
Transportgefahr trägt. Dies gilt auch, wenn der Gerätetransport durch
Mitarbeiter oder seitens des Vermieters beauftragter Dritte erfolgt.
2. Erfolgt eine Versendung in das Ausland, verpflichtet sich der Mieter
auf seine Kosten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zollverfahrens
auf seine Kosten.
V. Zahlungsbedingungen
1. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug
fällig.
2. Bei verspäteter Zahlung kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von
8% über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend machen.
3. Der Vermieter ist berechtigt, eine entsprechende anteilige
Vorauszahlung der Miete zu verlangen, dies gilt umso mehr, wenn die
Mietdauer einen Zeitraum von einer Woche überschreitet.
4. Ferner ist der Vermieter berechtigt, eine entsprechende Kaution, die
sich nach dem Wert der angemieteten Geräte sowie der Mietdauer richtet,
als Sicherheit vom Mieter zu verlangen. Die Rückzahlung der Kaution
erfolgt nach ordnungsgemäßer Rückgabe, mithin nach der eingehenden
Prüfung der Geräte durch den Vermieter.
5. Eine Aufrechnung des Mieters gegen die Mietforderung des Vermieters
ist ausgeschlossen, soweit es sich um Gegenforderungen des Mieters
handelt, die bestritten oder nicht rechtskräftig festegestellt sind.
6. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters ist ausgeschlossen.
7. Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter zur sofortigen
Kündigung des Mietverhältnisses mit der Folge der sofortigen Herausgabe
der gemieteten Gräte nebst Zubehör berechtigt. Die Rücknahme der
Mietgegenstände durch den Vermieter bestätigt in diesem Fall nicht,
dass die Geräte sich in einem mangelfreien Zustand befinden. Der
Vermieter behält sich das Recht auf eine eingehende Prüfung der
angemieteten Geräte vor.
VI. Übergabe der Mietgeräte/Reparaturen
1. Der Vermieter übergibt den Besitz an den gemieteten Geräten nebst
Zubehör in technisch funktionstüchtigen Zustand. Auf etwaige Mängel,
die den Gebrauch der gemieteten Sache nicht beinträchtigen, weist der
Vermieter den Mieter hin.
2. Der Mieter hat die Geräte bei der Besitzübergabe sorgfältig zu
prüfen. Der einwandfreie Zustand der Geräte samt Zubehör wird
angenommen, soweit vom Mieter eventuell bestehende Mängel bei der
Besitzübergabe nicht ausdrücklich gerügt werden.
3. Sämtliche während der Mietzeit erforderlich werdenden Reparaturen,
mithin deren Kosten sind vom Mieter zu tragen. Es sei denn, es handelt
sich um Mängel, die bei der Übergabe vom Mieter ausdrücklich gerügt
wurden und während der Mietdauer zum Ausfall der Geräte führen.
4. Während der Mietzeit auftretende Mängel und deren erforderlich
werdende Reparaturen dürfen vom Mieter nur mit vorheriger
ausdrücklicher Genehmigung / Zustimmung des Vermieters vorgenommen
werden. Die Vornahme der notwendigen Reparaturen ist ansonsten
ausschließliche Sache des Vermieters. Die Schäden sind dem Vermieter
unverzüglich nach deren Auftreten anzuzeigen. Erforderlichenfalls sind
die gemieteten Geräte umgehend an den Vermieter zurück zu geben. Sind
die Mängel vom Mieter verschuldet, befreit ihn dies nicht von der
Zahlung der Reparaturkosten sowie Entrichtung der weiteren Miete für
den vereinbarten Mietzeitraum zuzüglich des Zeitraums der
Reparaturdauer.
5. Für Schäden an der Mietsache und hieraus entstehender
Mangelfolgeschäden haftet der Vermieter nur dann, wenn es sich um
anfängliche Mängel handelt, die bei der Besitzübergabe seitens des
Mieters ausdrücklich gerügt wurden.
6. Im Übrigen haftet der Vermieter nur für derartige Schäden, soweit
ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden kann sowie bei
der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit.
7. Ob bzw. inwieweit die angemieteten Geräte für die individuellen
jeweiligen Verwendungszwecke des Mieters technisch geeignet sind, ist
vom Mieter zu prüfen und obliegt insofern ausschließlich dem Mieter.
Eine diesbezügliche Nichtverwendbarkeit berechtigt nicht zur
Verweigerung der Mietzahlung für den vereinbarten Mietzeitraum.
8. Der Mieter hat einen entsprechenden Nutzungsausfall des Vermieters
während der Reparaturdauer der von ihm verschuldeten Mängel in Höhe der
Preisliste zu zahlen.
VII. Minderung der Miete
1. Entstehen Mängel an der Mietsache während der Mietdauer und hat der
Mieter diese Mängel nicht zu vertreten, mindert sich ab dem Zeitpunkt
der Mängelrüge bis zur Abhilfehandlung des Vermieters die Miete
anteilig. Bereits bei der Übergabe vorhandene und gerügte Mängel führen
nicht zur Mietminderung, indem der Mieter die gemieteten Gegenstände
trotz Kenntnis gebraucht. Hat der Mieter den Mängel selbst oder ein
Dritter während der Mietzeit verursacht, entfällt jeder Anspruch auf
Mietminderung oder Abhilfe.
2. Jeder entstandene Mangel / Schaden während der Mietdauer ist vom
Mieter unverzüglich vorab per Telefon und so dann per Telefax / Mail
gegenüber dem Vermieter anzuzeigen.
3. Der Leistungsort für sämtliche Abhilfehandlungen ist der Sitz des
Vermieters in Köln.
4. Wird auf Wunsch des Mieters eine Abhilfe an einem anderen Ort
getätigt, obliegen dem Mieter die diesbezüglichen Transport- und
anderweitigen Mehrkosten.
5. Eine weitergehende Haftung des Vermieters für Schäden und
Folgeschäden beim Mieter ist ausgeschlossen, sofern den Vermieter nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Höhe der Haftung
wird auf den Mietpreis in der Preisliste oder die vereinbarte Miete
beschränkt.
VIII. Rückgabe der Geräte
1. Der Mieter ist zur Rückgabe der Geräte zum vereinbarten Zeitpunkt in
einwandfreien Zustand (Zustand bei der Übergabe) verpflichtet.
2. Den Mieter trifft bei der Rückgabe die Verpflichtung, den Vermieter
auf mögliche Schäden an den gemieteten Geräten hinzuweisen. Ein
Verschweigen kann als arglistige Täuschung gewertet werden.
3. Der Vermieter hat die Unvollständigkeit der zurück gegebenen Geräte
und offenkundig sichtbare Schäden unverzüglich bei der Rückgabe der
Geräte gegenüber dem Mieter zu rügen. Der Mieter verpflichtet sich, bei
der ersten Sichtkontrolle des Vermieters demzufolge zugegen zu sein.
4. Schäden / Mängel welche bei der Rückgabe der gemieteten Geräte vom
Vermieter gegenüber dem Mieter gerügt werden, gelten als während der
Mietzeit entstanden.
5. Nach der Rückgabe unterzieht der Vermieter die zurück gegebenen
Geräte einer weiteren eingehenden Funktions- und Sichtprüfung. Kann der
Vermieter den Nachweis erbringen, dass die hierbei festgestellten
Schäden / Mängel nicht zwischen der Rückgabe und der eingehenden
Prüfung entstanden sind, haftet der Mieter für diese Schäden / Mängel.
Es bleibt dem Mieter jedoch unbenommen, seinerseits den Nachweis eines
mangelhaften Gerätes bereits bei der Übergabe zu führen.
IX. Verspätete Rückgabe/Beschädigung/Abhanden kommen
1. Gibt der Mieter die Mietsachen nach der vereinbarten Mietdauer
verspätet zurück, hat der Vermieter für die Dauer der Überschreitung
der vereinbarten Mietzeit einen Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der jeweils aktuellen Preisliste,
auch wenn für die vereinbarte Mietdauer ein anderer reduzierter
Mietpreis vereinbart wurde.
2. Der Mieter haftet dem Vermieter zudem für alle Vermögensschäden, die
dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe der Geräte entstehen,
unabhängig vom Verschulden des Mieters. Gleiches gilt für die Rückgabe
beschädigter / mangelhafter Geräte.
3. Der Mieter haftet darüber hinaus für das Abhanden kommen der
gemieteten Geräte nebst Zubehör.
4. Im Falle eines Diebstahls / einer Unterschlagung der gemieteten
Geräte hat der Mieter unverzüglich Strafanzeige / Strafantrag bei der
jeweils zuständigen Polizeidienststelle zu stellen und den Vermieter
hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen.
5. Dem Vermieter entstehen bei einer verspäteten Rückgabe der Geräte
oder deren Beschädigung oder des Abhandenkommens insbesondere
Schadenersatzansprüche in Form von Reparaturkosten,
Nutzungsausfallentschädigung während der Reparaturdauer, Kosten der
Ersatzbeschaffung bei abhanden gekommenen Geräten,
Schadenersatzansprüchen des Folgemieters infolge der Nichtverfügbarkeit
der gemieteten Geräte aufgrund einer Reparatur oder der
Ersatzbeschaffung / Anmietung oder infolge der verspäteten Rückgabe etc.
6. Die Verjährungsfrist des § 548 BGB wird ausdrücklich auf 1 Jahr
verlängert.
X. Eigentum der Geräte/Pfändung
1. Der Vermieter bleibt auch nach der Übergabe alleiniger Eigentümer
der gemieteten Geräte.
2. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der gemieteten
Geräte an Dritte ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung
des Vermieters zulässig. Überlässt der Mieter die gemieteten
Gegenstände ohne Genehmigung des Vermieters Dritten, berechtigt dies
den Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages mit der Folge
der sofortigen Herausgabe der Gerätschaften. Die hierdurch entgangene
Miete hinsichtlich der vereinbarten Mietdauer ist vom Mieter zu zahlen.
3. Von etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Sachpfändung) seitens
der Gläubiger des Mieters hat uns der Mieter unverzüglich zu
unterrichten. Der Mieter hat dem Vollstreckungsorgan sämtliche
Erklärungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse unverzüglich
mitzuteilen.
Die Kosten von Interventionsmaßnahmen des Vermieters zum Schutze seines
Eigentums trägt der Mieter. Schäden hinsichtlich des Ausfalls der
Geräte infolge von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter sind von
diesem zu tragen.
4. Die Sicherungsübereignung der gemieteten Geräte ist gleichfalls
nicht gestattet.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragssprache/anzuwendendes
Recht
1. Der Erfüllungsort für sämtliche Mietverträge / Lieferungen und
Zahlungen ist Köln.
2. Köln ist darüber hinaus für alle Mieter Gerichtsstand, soweit der
Mieter seinen Wohnort oder Sitz im Ausland hat oder seinen Sitz oder
Wohnort nach dem Vertragsschluss ins Ausland verlegt. Bei Kaufleuten
ist unabhängig von der Klageart Köln der ausschließliche Gerichtsstand.
3. Die Vertragsprache ist ausschließlich deutsch.
4. Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.